§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich 1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingung des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 2. Mit der erstmaligen Lieferung auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Wir werden unsere jeweils aktuelle Fassung unserer Einkaufsbedingungen auf erste Anforderung dem Lieferanten jeweils unentgeltlich zur Verfügung stellen. 3. Sofern Rahmenverträge oder Individualverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt. 4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nieder zu legen. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. 5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. 4 BGB. |
§ 2 Zustandekommen des Vertrages 1. Nur schriftliche, mit Unterschrift oder mit Gültigkeits- oder elektronischem Herkunftsvermerk versehene Bestellungen haben Gültigkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der Inhalt der Bestellung. 2. Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von 7 Tagen seit dem Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksamen erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen. 3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind zudem ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung zu verwenden und uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. 4. Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind. Der Lieferant hat das Änderungsverlangen unverzüglich zu prüfen und uns dessen Auswirkung auf das Vertragsgefüge schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht umfaßt eine Erklärung darüber, ob die gewünschten Änderungen technisch überhaupt möglich und sachdienlich sind sowie sowie im Falle der technischen Möglichkeit eine Erklärung über die Auswirkungen der Änderungswünsche auf das bis dahin vereinbarte Vertragsgefüge, wie z. B. das Konzept, Fristen, Termine, Abnahmemodalitäten und die Vergütung in Form eines Angebotes. Wir haben sodann binnen angemessener Frist über die Durchführung der Änderungen gegenüber dem Lieferanten zu entscheiden. Mit der positiven Entscheidung und die Einigung über die Änderungen der Vertragskonditionen wird die Änderung der Bestellung Vertragsbestandteil. Bei unerheblichen Änderungen kann eine Änderung der Vertragskonditionen nicht verlangt werden. 5. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit Zustimmung von uns erteilen. Wir werden die Zustimmung erteilen, soweit durch den Unterauftrag die Interessen von uns nicht erheblich beeinträchtigt werden. 6. Waren oder Warenbestandteile, die in der Bestellung nicht aufgeführt sind, jedoch für einen sicheren und effizienten Betrieb der Ware unerlässlich sind, gelten als Bestandteil des Liefergegenstandes und als vom Lieferanten zusammen mit diesem ohne weitere Vergütung geschuldet. |
§ 3 Lieferung/Leistung/Verzug/Vertragsstrafe 1. Die vereinbarten Liefertermine und – Fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. 3. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. 4. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarter Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 6. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettolieferwertes pro Verzugswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% des Nettolieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe gilt als gänzlich bzw. teilweise nicht verwirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; im letzteren Falle können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen. Die Annahme der verspäteten Lieferung erhält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Vertragsstrafe; ein Vorbehalt der Vertragsstrafe können wir auch 4 Wochen nach der Annahme wirksam erklären. 7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen, sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 8. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht vereinbart. 9. Lieferung erfolgt auf Basis der Incoterms 2020 der internationalen Handelskammer, soweit in der Bestellung und in diesen Bedingungen nichts anderes spezifiziert ist. 10. Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten eine unentgeltliche Verzögerung der Lieferung von bis zu 6 Wochen zu verlangen. Ansprüche wegen der Lieferverzögerung stehen dem Lieferanten gegen uns nicht zu. Im vorgenannten Zeitraum lagert die Ware auf Gefahr des Lieferanten. Wir sind darüber hinaus berechtigt, eine weitere Lieferverzögerung von bis zu 6 Monaten zu verlangen, in der die Ware ebenfalls auf Gefahr des Lieferanten lagert. In diesem Fall sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die nachgewiesenen, angemessen und üblichen Lager- und Warenversicherungskosten zu erstatten. |
§ 4 Preise/Zahlung 1. Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw. Versendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll ein. Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis enthalten 2. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl wie folgt: 14 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 3%Skonto; 60 Tage gerechnet ab Lieferung und Rechnungseingang rein Netto. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar. 3. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. 4. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu halten. 5. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. |
§ 5 Höhere Gewalt Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ergebnisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben. |
§ 6 Gefahrübergang/Dokumente 1. Die Lieferung hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung an der vertraglich vereinbarten Empfangs- oder Verswendungsstelle. 2. Der Lieferant hat die zu liefernden Gegenstände ausschließlich in umweltfreundlichem Verpackungsmaterial so zu verpacken, dass Transportschäden verhindert werden. 3. Der Lieferant versichert, die Lieferung auf eigene Kosten gegen Verlust und Schäden beim Transport und weist uns die Versicherung auf Anforderung nach. 4. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. |
§ 7 Mängeluntersuchung/Mängelhaftung 1. Wir sind – soweit nicht eine abweichende Regelung vereinbart ist – verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Qualitätsabweichung zu prüfen; unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab vollständigen Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 2. Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant gemäß ISO 9000 ff. zertifiziert ist, der mit dieser Zertifizierung geworben hat und der nicht binnen einer Frist von 1 Woche nach Vertragschluss gegenüber uns schriftlich klargestellt hat, dass diese Bedeutung nicht an die Zertifizierung geknüpft werden solle. 3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit, besteht, und dies zur Abwehr besonders hoher Schäden, die ihrer Höhe nach 50% des Nettolieferpreises überschreiten, geschieht. 5. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang: |
§ 8 Gewährleistung 1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen mindestens dem neuesten anerkannten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen, europäischen internationalen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Auf dieser Grundlage gewährleistet der Lieferant die höchstmögliche Umweltverträglichkeit sowie Energieeffizienz der zu erbringenden Dienstleistungen, gelieferten Produkte und der Verpackungsmaterialien. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht der übernommenen Gewährleistung, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten, die kostenlose Vorlage von Beschaffenheitszeugnissen bzgl. der Liefergegenstände zu verlangen. 2. Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Lieferungen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen uns zu steht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal /Materialaufwand /Transport/ erforderlicher Rückruf etc.) trägt der Lieferant. 3. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder Vermeidung größerer Schäden die in der Höhe 50% des Lieferwertes übersteigen, das Recht zu, dies auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritter Seite vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. 4. Bei Rechtsmängel stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. 5. Nehmen wir von uns fertiggestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, sind wir zum Rückgriff gegenüber dem Lieferantenberechtigt, wobei es für die Ausübung unsere Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf. 6. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 7. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für Sachmängel frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten. |
§ 9 Produkthaftung/Freistellung/ Haftpflichtversicherungsschutz 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – verpflichtet, uns insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch angemessene und übliche Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie den Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung. 2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige angemessenen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren nach der letzten Lieferung eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10.000.000 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt. Die vorgenannte Versicherung hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern nachzuweisen. |
§10 Schutzrechte 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. 2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere ein Vergleich abzuschließen. 3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen, insbesondere auch übliche und angemessene Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung. 4. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss. |
§11 Beistellung Von uns bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Verpackung bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Bereitstellung zum Werte des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile der hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. |
§ 12 Unterlagen und Geheimhaltung 1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen, solange und soweit sie sich nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns noch notwendiger Weise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich unser Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Lieferbeziehung, bis zu ihrer rechtmäßigen Offenkundigkeit. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit der Lieferant nachweisen kann, dass er die übermittelte Information auf rechtmäßige Weise vor der Bekanntgabe selbst entwickelt hat. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurück zu geben oder zu vernichten und die Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, z.B. Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. |
§ 13 Sicherheitsbestimmungen 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die Sicherheitsvorschriften und die dem neusten Stand der Technik entsprechende bzw. die darüberhinausgehenden vereinbarten technischen Daten bzw. Grenzwerte einzuhalten. 2. Der Lieferant verpflichtet sich ausschließlich Materialien einzusetzen, die dem jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und – Bestimmungen, insbesondere für giftige und gefährliche Stoffe entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt und Vorschriften im Zusammenhang mit der Elektrizität und elektromagnetischen Feldern. Die vorstehende Verpflichtung umfasst sämtliche Vorschriften, die für Europa einschließlich des Herstellerlandes Geltung haben und – sofern von diesen abweichend – auch die Vorschriften die dem Lieferanten vor oder unverzüglich nach der Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer. 3. Beabsichtigen wir einen neuen ausländischen Markt mit dem Vertragsgegenstand zu beliefern, haben wir dies dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Über dort geltende schärfere Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen haben sich die Parteien zu informieren. Erklärt der Lieferant nicht binnen einer Monatsfrist, ob er die neuen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und ihm genügen kann, gilt als vereinbart, dass der Lieferant die dort gültigen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und erfüllt. 4. Entsprechen die Produkte des Lieferanten nicht den unter Ziffer 1 bis 3 aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 5. Beabsichtigte Änderungen des Lieferungsgegenstandes sind uns schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns. |
§ 14 Qualität und Dokumentation 1. Die Kosten der Konformitätserklärungen trägt der Lieferant. Die Konformitätserklärungen sind uns mit jeder Lieferung in deutscher und englischer Sprache unverzüglich vorzulegen. 2. Die Erstmusterprüfung erfolgt nach den Vorgaben von uns nach billigem Ermessen (§315 BGB). 3. Unabhängig davon, hat der Lieferant die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbaren Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen. 4. Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte in keinem Bereich des Werk-stückes oder des Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu verlangen. 5. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüfmittel und – Methoden mit dem Lieferanten nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen unserer Kenntniserfahrung und Möglichkeiten bereit, die Prüfung mit ihm zu erörtern, und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Unabhängig davon, hat die Prüfung nach Art und Umfang zumindest dem Stand der Technik und den sonstigen vertraglichen Regelungen bzw. Regelwerten zu entsprechen. 6. Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigung sowie sonstige für den Bestellgegenstand oder dessen Verwendung erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen sowie die erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder deren Verpackung. |
§ 15 Software Erhält der Liefergegenstand Software, so erhalten wir ohne besondere Vergütung das Recht, die Software unternehmensweit einzusetzen, beliebig zu vervielfältigen und gemeinsam mit dem Liefergegenstand Dritten weltweit entgeltlich oder unentgeltlich zu überlassen. Zum Zwecke der Wartung und Weiterentwicklung sind wir zur Rückübersetzung der Software berechtigt. Die Vergütung für Software wird erst mit Durchführung eines förmlichen Abnahmeverfahrens mit schriftlicher Abnahmeerklärung unsererseits fällig. |
§ 16 Auditierung 1. Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und einer anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) durch uns gemacht. 2. Wir sind zu angemeldeten Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes des Lieferanten und zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt. Sofern es in der Vergangenheit zu Qualitätsproblemen gekommen ist, sind wir auch zu unangemeldeten Kontrollen zur Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen berechtigt. Dieses Recht steht uns nicht zu, wenn die letzte Beanstandung der Qualitätssicherungsmaßnahme des Lieferanten länger als 1 Jahr zurückliegt oder bei 2 unangemeldeten Kontrollen in Folge keine Mängel festgestellt werden konnten. 3. Wir haben, sofern wir ein angemessenes berechtigtes Interesse nachweisen, ein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Lieferanten. Ein derartiges berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn hierdurch Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die es erlauben, die Notwendigkeit und den Umgang eines Rückrufes einschätzen zu können. Ein Recht zum Einblick in Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse ist damit nicht verbunden. Im Rahmen unserer Rechtsausübung gem. vorstehender Ziff. 1-3 ist der Lieferant zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen nicht verpflichtet. |
§ 17 Allgemeine Bestimmung 1. Stellt ein Vertragspartner aus Liquiditätsgründen seine Zahlung ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der jeweils andere Teil berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten. 2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen /nichtigen /undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. 3. Es gilt das ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Die Vertrags-, Verfahrens- Gerichtssprache ist deutsch. 5. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge oder den internationalen Warenkauf (CSIG) ist ausgeschlossen. 6. Erfüllungsort ist der von uns benannte Lieferort. Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten dessen Sitz oder am Ort der Leistungserbringung zu verklagen. |